Seit dem Jahr 2013 unterliegen Finanzanlagevermittler der Erlaubnispflicht nach §34 Gewerbeordnung (GewO) und einer jährlichen Prüfungspflicht nach §24 Finanzanlagevermittlungsverordnung (FinVermV). Mit diesen deutlich höheren Anforderungen entfällt für die Finanzanlagevermittler die Prüfungspflicht nach §16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Die Prüfung ist erstmals für das Kalenderjahr 2013 der Finanzanlagevermittler durchzuführen und der Prüfungsbericht bis zum 31. Dezember 2014 einzureichen.


Aufgrund der großen Erfahrung aus der Prüfung und Beratung von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern können wir die Prüfungen nach §24 FinVermV besonders effizient durchführen. Dabei wird der Finanzanlagevermittler auch von dem ausgeprägten Praxisbezug und der Kompetenz der Kanzlei Jörg Unützer profitieren können.

Als Wirtschaftsprüfer mit großer Erfahrung auf diesem Gebiet ist die Kanzlei Jörg Unützer im Sinne des §24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FinVermV geeignet und qualifiziert diese Prüfungen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen durchzuführen.